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05.02.2015

Karnevalswagen: Sorgfältige Prüfungen für größtmögliche Sicherheit / TÜV Rheinland: Gutachten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen / Wagencheck nach Brauchtumsverordnung / Nur Schritttempo erlaubt (FOTO)


Schon bald ziehen wieder die jecken Lindwürmer durch die Straßen
der närrischen Hochburgen. Damit bei den Rosenmontags- und
Karnevalsumzügen auch die Verkehrssicherheit gewährleistet ist,
benötigen alle Wagen sowie Fahrzeugkombinationen zuvor ein Gutachten,
so wie es beispielsweise TÜV Rheinland erstellt. "Rahmen und die
sichere Befestigung von Aufbauten, Aufstiegen, Standplätzen sowie der
Absturzsicherungen, aber auch Achsen, Deichseln, lichttechnische
Einrichtungen und vor allem die Bremsanlage prüfen wir sorgfältig",
erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. In
den vergangenen Jahren hat sich der Zustand der Umzugsfahrzeuge
stetig verbessert. Die Vereine und Veranstalter sind in Sachen
Sicherheit äußerst sensibilisiert.

Rutschfeste Stehflächen vorgeschrieben

Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind,
und für Wagen sowie Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf
denen Personen transportiert werden, gelten ganz bestimmte
Vorschriften. Sie müssen beispielsweise mit rutschfesten Stehflächen,
Haltevorrichtungen und Geländern ausgerüstet sein. Für stehende
Mitfahrer ist eine Brüstung mit einer Mindesthöhe von einem Meter
vorgeschrieben - bei sitzenden Passagieren und Kindern reichen 80
Zentimeter aus. Bänke, Tische sowie sonstige Auf- und Einbauten
müssen mit dem Gefährt fest verbunden sein. "Wir prüfen die Fahrzeuge
meistens im fertigen Zustand, beraten die Karnevalsvereine aber auch
bereits während der Bauphase, damit es bei der Abnahme zu keinen
unliebsamen Überraschungen kommt", betont der TÜV Rheinland-Fachmann.

Verordnung gilt auch bei Wein- und Schützenfesten

Grundlage für diese Checks ist eine bundeseinheitliche Regelung
über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen für den Einsatz bei


Brauchtumsveranstaltungen. Diese Verordnung greift beim Christopher
Street Day ebenso wie bei Schützen-, Wein- und Erntedankfesten.
Personen dürfen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den
Wagen mitfahren. Für die Teilnahme am normalen Straßenverkehr sind
die Aufbauten in der Regel nicht ausgelegt.



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